Satzung

Name und Ziel des Vereins

§ 1

Der am 27. Mai 1959 gegründete Verein zur Pflege kultureller Anliegen erhält offiziell den Namen

„Laienspielgruppe 1959 Niederscheld“.

  1. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 2

Ziel des Neugegründeten Vereins ist:

  1. Pflege des Laienspiels

  2. Gemeinschaft von Jugendlichen und Erwachsenen im Sinne eines sauberen Vereinslebens. Darüber hinaus eine saubere Jugenderziehung zum Wohle der Jugend selbst und zum Wohle der gesamten Dorfgemeinschaft.

  3. Zusammenarbeit mit allen ortsansässigen Vereinen

  4. Neutralität auf politischer und religiöser Ebene, d.h., keine Einmischung unsererseits in Angelegenheiten anderer Vereine und sonstigen politischen und religiösen Zusammenschlüssen.

  5. Die Laienspielgruppe 1959 Niederscheld ist ein gemeinnütziger Verein, der keinerlei Horten von Geldern oder Inventar zum Vorteil von Einzelpersonen oder sonstigen vereinsfremden Einflüssen zulässt.

  6. Vermögen des Vereins, sei es Geld oder sonstiges Inventar, wird dem Vorstand während einer Legislaturperiode zur Treuhänderieschen Verwaltung übergeben. Der Vorstand des Vereins ist über die Verwaltung des Eigentums der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld den Mitgliedern des Vereines in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft schuldig.

Aufbau und Leitung des Vereins

§ 3

Die Laienspielgruppe 1959 Niederscheld setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen sowie Ehrenmitgliedern.

§ 4

Passive Mitglieder sind solche, die den Verein fördern in Form von Beitragszahlungen und evtl. Geld- und Sachspenden.

§ 5

Aktive Mitglieder sind solche, die den Verein in ideeller Hinsicht unterstützen, d.h., die sich am Vereinsleben oder an der Vereinsarbeit beteiligen (Theater spielen, evtl. Volkstanz usw.)

§ 6

Aus den Reihen der Mitglieder wird gewählt:

  1. der geschäftsführende Vorstand

  2. der erweiterte Vorstand

§ 7

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. der 1. Vorsitzende

  2. der 2. Vorsitzende

  3. der Schriftführer

  4. der Kassierer

§ 8

Der erweiterte Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:

  1. die unter § 7 a-d genannten Personen

  2. Beisitzer
    (Die Zahl der Beisitzer setzt sich aus der Mitgliederzahl zusammen. Je angebrochene Mitgliederzahl 50 einen Beisitzer, jedoch höchstens 4)

  3. einem 2. Schriftführer*

  4. einem 2. Kassierer*

  5. einzelne Spartenleiter*

* werden im Bedarfsfall vom Vorstand kommissarisch ernannt.

Mitgliedschaft

§ 9

Mitglied der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld kann jeder werden.

§ 10

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluß.

§ 11

Mit Entrichtung seines Mitgliedbeitrages hat die betreffende Person, nach vorangegangener schriftlicher Anmeldung, die Mitgliedschaft in der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld erworben. Aufnahmegebühr wird keine erhoben.

§ 12

Das Mitglied kann aus dem Verein austreten, wann immer es ihm beliebt, jedoch muss es folgendes beachten:

Die Austrittserklärung muss schriftlich abgegeben werden. Nach Eingang der Austrittserklärung wird eine Übergangszeit von 4 Wochen eingehalten, nach deren Ablauf der Austritt rechtswirksam wird.

§ 13

Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn:

  1. das Mitglied mit der Beitragszahlung mindestens ein Jahr in Verzug kommt,

  2. das Mitglied sich vereinsschädigend verhält und sein sonstiger Lebenswandel eine weitere Mitgliedschaft in der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld nicht mehr erlaubt.

Der Ausschluss muss dem Mitglied in jedem Falle vom Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14

Einberufung einer ordentlichen Jahreshauptversammlung kann nur der Vorstand vornehmen.

§ 15

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss einberufen werden, wenn

  1. der Vorstand es für notwendig erachtet,

  2. mindestens 50 % der Mitglieder eine Einberufung verlangen. Dann ist der Vorstand verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen. Dieses Einberufungsverlangen der Mitglieder muss dem Vorstand schriftlich mit den entsprechenden Unterschriften zugehen.

§ 16

Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3-Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder vorgenommen werden. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Geschäftsordnung

§ 17

Es wird hiermit folgende Geschäftsordnung erlassen:

  1. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

  2. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Um aber zu verhindern, dass sämtliche Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus dem Amt scheiden, wird jedes Jahr eine Wahl vorgenommen. Die Wahlleitung wird von Vorstandsmitgliedern übernommen, die in diesem Jahr nicht zur Wahl anstehen. Es wird also im ersten Jahr gewählt:

    • der 2. Vorsitzende
    • der 1. Kassierer
    • der 2. Schriftführer (siehe § 8c, d, e)
    • der 1. Beisitzer
    • der 3. Beisitzer

    Im zweiten Jahr stehen zur Wahl:

    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Kassierer
    • der 1. Schriftführer (siehe § 8c, d, e)
    • der 2. Beisitzer
    • der 4. Beisitzer

Dem Vorstand werden zur Ausübung seiner Arbeit bestimmte Geschäftsbereiche eingeteilt, die von den einzelnen Mitgliedern des Vereinsvorstandes wahrgenommen werden müssen. Es hat im einzelnen jedes Vorstandsmitglied folgende Aufgaben:

  1. Der 1. Vorsitzende
    Er soll Repräsentant des Vereins sein. Ihm untersteht der gesamte Vorstand, sämtliche Vorstandsmitglieder sind dem 1. Vorsitzenden Rechenschaft schuldig. Der 1. Vorsitzende hat bei Verhandlungen jeder Art mitzuwirken bzw. ist, sofern seine Anwesenheit nicht möglich ist, vom Stand der Verhandlung vom 2. Vorsitzenden zu unterrichten. Bei Streitigkeiten kann der 1. Vorsitzende als Schlichtungsperson herangezogen werden. Der 1. Vorsitzende kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Legislaturperiode nach Rücksprache mit dem erweiterten Vorstand den freigewordenen Posten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch neu besetzen.

  2. Der 2. Vorsitzende
    Der 2. Vorsitzende übernimmt die Pflichten des 1. Vorsitzenden, wenn dieser in irgendeiner Art verhindert ist (Krankheit, Trauerfall usw.). Zu besonderen Angelegenheiten wird der 2. Vorsitzende ebenfalls herangezogen und mit besonderen Aufgaben betraut. Scheidet der 1. Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird der Posten sofort vom 2. Vorsitzenden bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch verwaltet. Wird der 2. Vorsitzende in der folgenden Jahreshauptversammlung als ordentlicher 1. Vorsitzender gewählt, wird der neue 2. Vorsitzende nur für 1 Jahr gewählt. Somit wäre der Turnus für die Zukunft gewährt.

  3. Der Kassierer
    Der Kassierer ist für die Geldgeschäfte des Vereins verantwortlich. Ihm wird auferlegt, für das Kassieren der Mitgliedsbeiträge zu sorgen. Zur Unterstützung erhält er 1. Kassierer einen 2. Kassierer. Gleichzeitig muss der zweite Kassierer bei Veranstaltungen des Vereins einspringen und übernimmt die volle Verantwortung, wenn der 1. Kassierer verhindert sein sollte. Hiermit ist gleichzeitig der Geschäftsbereich des 2. Kassierers abgesteckt. Zum Beitragskassieren verpflichtet der 1. Kassierer eine oder mehrere Personen, denen für ihre Arbeit eine 10%ige Vergütung des von ihnen einkassierten Mitgliedsbeitrages überlassen wird.

  4. Der Schriftführer
    Der 1. Schriftführer hat für die Führung des Protokolls zu sorgen. Gleichzeitig muss der Schriftführer die ein- und ausgehende Post erledigen. Der Schriftführer ist zeichnungsberechtigt, muss aber dem geschäftsführenden Vorstand Rechenschaft ablegen. Bei Schriftsachen, die organisatorische Fragen des Vereins betreffen, muss die ausgehende Post dem 1. Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. Sämtliche eingehende Post geht an den 1. Vorsitzenden, der diese an die einzelnen Sachbearbeiter weiterleitet. Dem 1. Schriftführer wird als Stellvertreter ein 2. Schriftführer beigegeben, um bei evtl. Ausfall des 1. Schriftführers die Schriftführung sofort zu übernehmen. Wenn der 1. Schriftführer zur Verfügung steht, hat der 2. Schriftführer als besondere Aufgabe den Auf- und Ausbau eines Vereinsarchives zu übernehmen. Der Geschäftsbereich des 2. Schriftführers wäre somit festgelegt.

  5. Die Spartenleiter und Beisitzer


    1. Die Beisitzer

      Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand mit besonderen Aufgaben betreut die da sind:


      1. Bei Veranstaltungen des Vereins Anbringen von Werbeplakaten und Werbeflugzetteln.
      2. Mithilfe bei organisatorischen und praktischen Aufgaben jeder Art.

    2. Die Spartenleiter

      Die Spartenleiter werden vom Vorstand bestimmt und nach Bedarf eingesetzt. Sie sind für ihre Sparten verantwortlich und dem geschäftsführenden Vorstand Rechenschaft schuldig.

§ 18

Mitglieder werden wie folgt geehrt:

  1. für ununterbrochene 25-jährige Mitgliedschaft mit der silbernen Ehrennadel des Vereins

  2. für ununterbrochene 40-jährige Mitgliedschaft mit der goldenen Ehrennadel des Vereins

  3. für ununterbrochene 50-jährige Mitgliedschaft wird die Ehrenmitgliedschaft erteilt.

  4. Für besondere Verdienste zum Wohle der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld können auch andere Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Dies liegt in der Entscheidungsgewalt des Vorstandes.

§ 19

Der geschäftsführende Vorstand haftet zuerst mit dem Vereinsvermögen.

§ 20

Die Auflösung der Laienspielgruppe 1959 Niederscheld gilt als vollzogen, wenn die Mitgliederzahl unter 10 Mitglieder absinkt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dillenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Sollte von mehreren Mitgliedern oder dem Vorstand die Absicht bestehen, die Laienspielgruppe 1959 Niederscheld einem anderen Verein als Unterabteilung zuzuführen, so ist die Laienspielgruppe 1959 Niederscheld aufzulösen. über die Auflösung haben sämtliche Mitglieder in Form einer geheimen Wahl abzustimmen. Es kann auch Briefwahl vorgenommen werden. Die Auflösung gilt dann als vollzogen, wenn sich 75 % der Mitglieder für eine Fusion mit einem anderen Verein bereit erklären.

§ 22

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitglieder in Kraft.

Diese Satzung wurde am 09.02.2008 durch die Jahreshauptversammlung angenommen.